Die Spielzeit 2019/20 einer Tischtennis-Liga wurde aufgrund der Corona-Pandemie durch eine Entscheidung des Ausschusses für Leistungssport vorzeitig abgebrochen. Ein Spieler hatte gegen diese Entscheidung das Sportgericht angerufen. Er fühlte sich durch die Entscheidung über den Saisonabbruch benachteiligt, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Platz 10 der Tabelle geführt war mit der Folge eines Zwangsabstieges in die 4. Liga.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 20.05.2020, 19 W 22/20) lehnte sowohl eine einstweilige Verfügung als auch die Klage des Spieler gegen die Entscheidung des Sportgerichts ab.
Soweit der Spielbetrieb während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden musste – so das OLG –, sind keinerlei Rechtsfehler erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass unter den gegebenen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs bis zu dem durch den Antragsteller angeführten Stichtag überhaupt in Betracht kommen könnte.
Im Interesse der sportlichen Fairness für alle Beteiligten sind die sportlichen und wirtschaftlichen Interessen aller Vereine, die sportlichen und wirtschaftlichen Interessen des Verbandes selbst und die tatsächlichen außergewöhnlichen faktischen Umstände gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verbände unter dem allgemeinen Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit und auch unter dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein dürften, das für die meisten Beteiligten schonendste (Auswahl eines möglichst milden und zugleich möglichst wirksamen Szenarios) und gerechteste Szenario auszuwählen. Bei dieser Auswahlentscheidung ist eine gefundene Lösung nicht nur deswegen unvertretbar, weil sie für einzelne Beteiligte Härten mit sich bringt.
Selbst wenn man zugunsten des Antragsstellers wegen einer Verletzung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung oder einer Verletzung seiner (mittelbaren) Mitgliedschaftsrechte durch den Saisonabbruch in Verbindung mit der Entscheidung über die Wertung der Spielzeit 2019/20 einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB in Form der sogenannten Naturalrestitution zubilligen würde, könnte der Antragsteller nur die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn es nicht zum Saisonabbruch gekommen wäre. Eine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga für die Spielzeit 2020/21 folgt daraus aber nicht.
Der Spieler könnte daher allenfalls dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga in der kommenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 den Klassenerhalt erreicht hätte.
Quelle: Vereinsknowhow